Das Praktikum in der BFA

Im Bildungsgang AHR ist ein Praktikum integriert. 

Dauer/Zeitraum: Drei Wochen im vierten Quartal des ersten Jahres

 

Rechtliche Hinweise zum Praktikum

Auszug aus den Erlass zur Berufs- und Studienorientierung

6.5 Rechtliche Absicherung
Das Praktikum ist eine Schulveranstaltung.
Während des Praktikums bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Sie sind nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Praktikumsbetriebs und erhalten keine Vergütung. Sie unterliegen in dieser Zeit dem Weisungsrecht des Betriebspersonals.
Die Einhaltung der für den einzelnen Praktikumsbetrieb geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt dem jeweiligen Betrieb. Bei Praktika außerhalb der EU muss der Praktikumsbetrieb schriftlich versichern, dass er die gängigen nationalen Standards des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erfüllt. Der Betrieb legt fest, in welchen Betriebsbereichen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht tätig werden dürfen.
Soweit aus gesetzlichen Gründen erforderlich, sind dem Betrieb Gesundheitszeugnisse vorzulegen. In Zweifelsfällen erteilen die Gesundheitsämter Auskunft. Zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilt die Schulaufsicht Auskunft. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der Schulträger.
Die Schulaufsicht unterstützt die Vorbereitung und Durchführung von Betriebspraktika durch Merkblätter zum Arbeitsschutz, die den Schulen über die Beiräte Schule und Beruf zur Verfügung gestellt werden.
Als Schulveranstaltungen unterliegen Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, trägt der Schulträger die Kosten (§ 94 Abs. 1 SchulG – BASS 1 – 1). Bei Auslandsaufenthalten wird der Abschluss eines Privatversicherungspaketes durch die Eltern empfohlen.